Am 18.05.19 findet die Eigentümerversammlung mit 38 (!) Tagesordnungspunkten statt. Die Käufer der Apartments und Eigentumswohnungen sind aufgerufen, wesentliche Entscheidungen für die Zukunft der Miteigentümergemeinschaft und des aufgrund der Insolvenz nicht fertig gestellten Gemeinschaftseigentums und Sondereigentums zu treffen. Eine wesentliche Rolle für die Entscheidungsfindung spielt dabei eine für Ende April angekündigte Restkaufpreisvereinbarung des Insolvenzverwalters, der genau diese Punkte behandeln sollte.

Die Restkaufpreisvereinbarung liegt bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemeldung 15.05.19, 19.00 Uhr jedoch noch nicht vor. Den Käufern der Miteigentumsanteile mangelt ist daher an wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, um in der Eigentümerversammlung Beschlüsse zu treffen. Wie bereits in der letzten Pressemitteilung vermutet, findet die Eigentümerversammlung viel zu früh und zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt statt.

Die Käufer werden daher nach der überraschenden Insolvenzantragstellung im August 2018 ein weiteres Mal, auch durch den Insolvenzverwalter enttäuscht.

„Wir können die Vorgehensweise der Insolvenzverwaltung und auch der Hausverwaltung mit der Terminierung der Eigentümerversammlung ohne Vorliegen der Restkaufpreisvereinbarung leider nicht ansatzweise nachvollziehen. Das Vertrauen der Käufer in eine ordnungsgemäße Abwicklung, in der sowieso schon angespannten Situation wird unseres Erachtens völlig unnötig strapaziert. Auch mehrfache Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter, zuletzt am heutigen Tag, sind leider gescheitert,“ gibt sich RA Bögelein verwundert.

Doch für einen Großteil der Käufer gibt es eine elegantere Möglichkeit zur Erlangung des begehrten Grundbucheintrages. Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte haben bereits ein Anerkenntnis des Insolvenzverwalters zur Eintragung des Eigentums, unabhängig vom Abschluß einer Restkaufpreisvereinbarung, erwirken können.

In einem weiteren Schritt werden die Rechtsanwälte darüber hinaus auf gesicherter Rechtsgrundlage die Löschung der auf dem jeweiligen Miteigentumsanteil lastenden Grundschulden in Höhe von 24 Millionen beanspruchen, ohne dass eine Restkaufpreisvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter getroffen werden muss.

Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte vertreten bereits mehr als 5 % der Miteigentumsanteile. Die Rechtsanwälte stehen unter sued@boegelein-axmann.com für weitere Informationen zu Verfügung.