Ein bahnbrechender Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2020 (VGH München, Beschluss v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632) kommt zum Ergebnis, dass der Bußgeldkatalog der bayerischen Staatsregierung in (weiten) Teilen keine rechtliche Wirksamkeit entfalten dürfte.
Der am vergangenen Freitag veröffentlichte Bußgeldkatalog enthält eine Vielzahl von Sanktionen zur Beschränkungen des täglichen Lebens, siehe auch unter https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/mui/integrationspolitik/bu%C3%9Fgeldkatalog.pdf.
Demnach soll beispielsweise das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstandes zwischen zwei Personen außerhalb des eigenen Hausstandes mit 150,00 € Geldbuße geahndet werden.
Da jedoch in der Verordnung kein Verweis auf eine Bußgeldvorschrift enthalten ist, können Verstöße gegen die Verordnung nach Ansicht des BayVGH und Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte bislang nicht rechtswirksam geahndet werden.
Nach dem Beschluss des BayVGH wird mit der Formulierungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaV „Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren,“ kein zwingendes und ggf. durchsetzbares Gebot erlassen.
Beim Mindestabstand zwischen zwei Personen handelt es sich daher nach der begründeten Ansicht der Rechtsanwälte lediglich um eine Empfehlung, die nicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
So heißt es auch in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2020:
Der Bußgeldkatalog ist nicht anwendbar, da die Verordnung zur Ausgangsbeschränkung „keinen entsprechenden Verweis auf die Bußgeldvorschrift enthält. Ein solcher Verweis wäre aber nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 letzter Halbs. IfSG n.F. zwingend erforderlich, damit ein Verstoß gegen den Inhalt der Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnte.
Bußgelder, die von den Verwaltungsbehörden dennoch verhängt werden sind nach Ansicht von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte schon auf dieser Grundlage nicht durchsetzbar und müssen daher nicht bezahlt werden.
Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte empfehlen daher allen Betroffenen dringend gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.