„Das gegen Sie (…) eingeleitete Bußgeldverfahren wird vom Landratsamt Bayreuth aus tatsächlichen Gründen gemäß § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) i.V.m. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.“ So lautet der Tenor der Einstellungsverfügung des LRA Bayreuth.

Die von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Beschuldigten müssen daher die Bußgelder in Höhe von jeweils 100 € nicht bezahlen.

Die Einstellung des Bußgeldverfahrens erfolgte in dem vorliegenden Fall nicht durch ein Gericht, sondern durch die Verwaltungsbehörde selbst, die den Bußgeldbescheid erlassen hatte.
Hintergrund für den Bußgeldbescheid und die Einstellung des Verfahrens war folgender:

Die von Bögelein und Dr. Axmann vertretenen Beschuldigten wurden im April 2020 von Polizeibeamten angehalten, während sie einige Kilometer vom Wohnort entfernt mit dem Motorrad unterwegs waren.
Nach der ursprünglichen Ansicht des Landratsamtes Bayreuth wurden die beiden Mandanten beschuldigt, die Wohnung vermeintlich ohne triftigen Grund verlassen zu haben, „obwohl ihnen aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung bekannt sein musste, dass dies zu diesem Zeitpunkt verboten war.“

Dieser Rechtsansicht des Landratsamtes Bayreuth war offensichtlich fehlerhaft.

Nach dem Einspruch von Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte und einer umfangreichen Darstellung der Sach- und Rechtslage änderte das Landratsamt Bayreuth seine zunächst fehlerhafte Rechtsansicht und stellte das Verfahren ein.

„Wir haben uns besonders darüber gefreut, dass die Einstellung des Verfahrens nicht erst durch ein Gericht, sondern durch die Verwaltungsbehörde selbst erfolgte. Wir hoffen, dass die Ermittlungsbehörden zukünftig etwas differenzierter vorgehen, bevor Bußgeldbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen werden,“ zeigt sich Rechtsanwalt Bögelein optimistisch.