Das Bundesverfassungsgericht hat sich lange Zeit gelassen mit dem am 14.04.20 eingereichten Eilantrag zur Aufhebung der Bayerischen Verordnungen über Infektionsschutzmaßnahme (Ausgangsbeschränkungen u.a.) anlässlich der Corona Pandemie. Erst auf mehrfaches Nachhaken der Rechtsanwälte wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes Az. 1 BvQ 33/20 am 24.04.20 mit einem letztlich enttäuschenden Ergebnis zugestellt.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass in dem Eilantrag der Rechtsanwälte nachvollziehbar dargestellt ist, dass die
• grundrechtlich geschützten Freiheiten der von Bögelein und Dr. Axmann vertretenen Antragstellerin weitgehend verkürzt sind
• die Grundrechte aller Menschen, die sich in Bayern aufhalten erheblich beschränkt sind,
• teilweise auch irreversible wirtschaftliche, soziale und kulturelle Folgen eingetreten sind,
hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag nicht stattgegeben. Die Verordnungen bleiben daher weiter gültig.

Als Hoffnungsschimmer verbleibt, dass das Verfassungsgericht zumindest anerkannt hat, dass die Erkenntnisse zu den Gefahren der Pandemie kontrovers und intensiv diskutiert werden, wozu Bögelein und Dr. Axmann ausführlich vorgetragen haben. Dies war in den bisherigen ablehnenden Beschlüsse nicht der Fall.

Nach Ansicht des Gerichtes ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die politischen Entscheidungsträger den ihnen zustehenden Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zumindest offensichtlich verkannt oder verletzt haben. Die von Bögelein und Dr. Axmann konkret vorgebrachten, die Antragstellerin schwer belastenden Umstände sollen ihr nach Ansicht des BVerfG in der Gesamtbetrachtung daher nicht unzumutbar sein.

„Das Verfassungsgericht hat zwar anerkannt, dass die Grundrechte aller Menschen in Bayern durch die Verordnungen zu den Ausgangsbeschränkungen weitgehend beschränkt sind und auch dadurch unumkehrbare Nachteile in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht eingetreten sind. Die Beschlussgründe setzen sich aber unseres Erachtens nicht ansatzweise ausreichend mit den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen und den fortschreitenden gesellschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Nachteilen und Schäden, die gerade durch die Ausgangsbeschränkungen eintreten auseinander. Es gilt zu hoffen, dass diese durch die Maßnahmen eingetretenen irreversiblen Nachteile am Ende nicht schwerer wiegen“, erläutert RA Bögelein in einer Stellungnahme.