Die Spirale dreht sich mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Was vor kurzem noch als undenkbar galt ist nun Realität. Unternehmen in Bayern geraten wegen den angeordneten Betriebsschließungen in Not.
Das Bayerische Staatsministerium
• untersagt sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen landesweit,
• schließt sämtliche Betriebe, die nicht der notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen,
• und untersagt die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art.
Konkrete Ausnahmen regelt die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums vom 16.03.20, siehe auch https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Arbeitsrecht/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf
Die Allgemeinverfügung ist ab 18.03.20 mindestens bis 30.03.20 bzw. 19.04.20 gültig, kann aber jederzeit verlängert werden.
Damit steht das öffentliche Leben mit Ausnahme der absoluten Grundversorgung still. Es ist u.E. offen, ob diese Maßnahmen den gewünschten Effekt haben werden, jedenfalls nicht in dem geplanten Zeitrahmen. Sicher ist jedoch, dass die bayerischen Unternehmen massiven Schaden nehmen werden, da gerade in kleineren Betrieben die Umsätze von heute auf morgen vollständig entfallen. Teilweise werden Unternehmen von einem auf den anderen Tag vor der Existenzbedrohung bzw. Existenzvernichtung stehen.
Aus diesem Grund wurden gleichzeitig Maßnahmen beschlossen, die für die betroffenen Unternehmen und vor allem auch die betroffenen Arbeitnehmer das Schlimmste verhindern sollen.
Derzeit sind folgende Maßnahmen geplant:
Soforthilfe
Unternehmen, die unmittelbar in Not geraten sind wie Betriebe der Gastronomie oder auch Kulturschaffende, erhalten unbürokratisch eine Soforthilfe. Der Betrag liegt zwischen 5.000 und 30.000 Euro.
Keine Insolvenzantragspflicht
Bis zum 30.09.2020 wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt. Normalerweise ist der Inhaber/Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung u.a. einen Insolvenzantrag zu stellen, was vom Justizministerium jedoch nur vorübergehend für nicht anwendbar erklärt wurde, siehe auch https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
Erleichterter Zugang zu Krediten
Die LfA kann den betroffenen Unternehmen Ausfallbürgschaften von bis zu 80-90 % der Darlehenssumme gewähren und somit die Kreditaufnahme erleichtern.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Erlangung der Unterstützungen stehen noch nicht konkret fest.
Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte stehen den betroffenen Unternehmen zu einem vergünstigten Honorar mit Rat und ggf. Tat zur Verfügung. „Auch wir wollen unseren Beitrag zur Überwindung der Krise leisten“, erläutert RA Bögelein in einer ersten Stellungnahme.