Das Landgericht Karlsruhe bezieht eindeutig Stellung: Das von der beklagten Anlagegesellschaft verwendete Kurzexposé enthält verfälschende Informationen zu den vorliegenden Risiken und zur Bonität der Anlagegesellschaft. Das Landgericht gab in der Konsequenz einer Klage des von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vertretenen Anlegers statt (Az. bekannt; nicht rechtskräftig).

Das Landgericht Karlsruhe folgte damit in den wesentlichen Punkten der Argumentation von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte. Aufgrund der Widersprüchlichkeit zu den Ausführungen im Verkaufsprospekt konnten die darin enthaltenen Fehler auch nicht geheilt werden. Hinzu kommt, dass der Verkaufsprospekt noch nicht einmal rechtzeitig übergeben wurde. Völlig zurecht nahm das Landgericht hierbei eine Umkehr der Beweislast aufgrund der schriftlichen Bestätigung zum Zeitpunkt der Prospektübergabe auf dem Zeichnungsschein an.

Das Urteil kann auch für andere Anleger GVM Select Vermögensmanagement AG Relevanz entfalten. Betroffene Anleger sollten umgehend einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht aufsuchen und ihre Ansprüche prüfen lassen.