AG Neumarkt spricht die von RA Bögelein vertretene Angeklagte vom Vorwurf des Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses § 279 StGB aus Rechtsgründen frei

Nach dem Urteil des AG Neumarkt(nicht rechtskräftig) liegt weder ein unrichtiges Gesundheitszeugnis vor, noch musste die Angeklagte davon ausgehen, dass das Attest des Dr. Peer Eifler fehlerhafte Grundlagen enthielt. Die Angeklagte hat unter Schilderung ihrer Symptome per Email von Dr. Peer Eifler ein „Maskenbefreiungsattest“ erhalten. Bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte wurde das Attest eingezogen und das Verfahren eröffnet.

Das Gericht sah nach der Hauptverhandlung weder den objektiven, noch den subjektiven Tatbestand verwirklicht. Insbesondere sei die Ausstellung von ärtzlichen Attesten und Arbeitsunfähigkeitsbescheingungen zur Tatzeit alleine aufgrund telefonischer oder schriftlicher Schilderung von Symptomen ohne weitere ärztliche Untersuchung und ohne Erscheinen in der Arztpraxis möglich gewesen. Die Angeklagte musste die geforderte Geldstrafe von sage und schreibe 5.600 € nicht zahlen.

Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung noch eine Erhöhung der Geldstrafe auf 80 Tagessätzen je 70 € (also ingesamt 5600€) aus dem Strafbefehl (60 Tagessaätze zu jes 40 €) gefordert, ohne Erfolg.