Auch nach Wegfall der Corona Schutzmaßnahmen gilt in vielen öffentlichen Gebäuden etwas, dass es eigentlich nicht mehr geben dürfte, nämlich: eine Maskenpflicht.

Viele übereifrige „Hausherren“ ordnen die Maskenpflicht auf Basis eines diesbezüglich vermeintlich bestehenden öffentliche rechtlichen Hausrechtes auch außerhalb von Hotspots an, obwohl dies seitens des Gesetzgebers und Verordnungsgebers gerade nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen wird. So schreibt zum Beispiel das Bayerische Kultusministerium auf seiner Internetseite klar und deutlich:

„Die Maskenpflicht an Schulen ist kein Teil des „Basisschutzes“ des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG). Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist entfällt damit ab dem 3. April für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstige an den Schulen tätige sowie schulfremde Personen die Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude (einschließlich Begegnungsflächen und Räumen, die von schulischen Ganztagsangeboten und der Mittagsbetreuung genutzt werden).“
Quelle: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html

Zwar besteht ein Hausrecht nicht nur in privaten Räumlichkeiten, sondern existiert auch in öffentlichen Gebäuden, wie einer Behörde, einer Stadthalle oder einer Schule. Auch dort können durch das Hausrecht Regelungen zum Zugang der Räumlichkeiten getroffen werden.

Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz als Maßstab

Wie bereits mehrere Gerichte entschieden haben (exemplarisch OVG Schleswig Holstein vom 16.3.2000- 2 M 1/00), ist der Inhaber des Hausrechts in öffentlichen Gebäuden bei Anordnung einer Zutrittsbeschränkung jedoch immer an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden.

Nach dem Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes ist die Anordnung einer Maskenpflicht aber gerade nach der eigenen Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr verhältnismäßig, was unter anderem auch das Kultusministerium in Bayern eindrucksvoll bestätigt.

Der Gesetzgeber und auch der Verordnungsgeber haben klargemacht, dass mit dem Auslaufen der Maßnahmen am 02.04.22 verpflichtende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nur im Falle der Hotspotregelung gemäß §28a Infektionsschutzgesetz verhältnismäßig sind.

Besondere Relevanz an Schulen und Hochschulen

Besondere Wirkung entfalten diese Grundlagen vor allem für Schulen und Hochschulen, da gerade in diesen Einrichtungen nach den Erfahrungswerten von RA Bögelein vielfach von dem vermeintlich bestehenden Hausrecht Gebrauch zur Anordnung einer Maskenpflicht gemacht wird.

Dass diesen Einrichtungen grundsätzlich ein Hausrecht zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schulbetrieb zusteht, ergibt sich schon aus § 19 LDO bzw. aus Art. 21 Abs. 12 BayHSchG. Doch weder aus den vorgenannten Vorschriften noch auch aus weiteren spezialgesetzlichen Regelungen in den Einrichtungen ergibt sich jedoch die Kompetenz zur Anordnung einer Maskenpflicht aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Die Schulen und andere öffentliche Einrichtungen selbst sind keine Gesundheitsbehörden, sodass diese eine Maskenpflicht gerade nicht anordnen können.

Dies gilt umso mehr, wenn die Besucher der öffentlichen Einrichtung diese in Ausübung einer bestehenden Pflicht oder hoheitlichen Tätigkeit aufsuchen.

Keine Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden

„Die Anordnung einer Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden und auch Schulen und Hochschulen auf Basis des Hausrechtes ist nach unserer begründeten Rechtsansicht rechtswidrig. Davon bleibt auch hier das freiwillige Tragen der Maske oder auch die Abgabe einer Empfehlung durch die Einrichtung unberührt und damit weiterhin möglich. Nach unserer Ansicht darf der Bürger davon ausgehen, dass sich die Behörden an die gesetzlichen Grundlagen halten, die eine Maskenpflicht außerhalb von Hotspots gerade nicht vorsehen“, erläutert RA Bögelein.