Ein von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vertretener, an den Finanzmärkten tätiger internationaler Spezialfonds orderte außerbörslich Discountzertifikate der französischen Bank Société Générale mit einem Volumen von ca. 1,4 Millionen €. Die beklagte Bank stornierte die Orders aufgrund eines vermeintlich nicht marktgerechten Preis und stellte gleichzeitig einen Mistradeantrag.

Der Mistradeantrag wurde nach Ansicht des Landgerichtes zwar fristgerecht erklärt, es mangelte jedoch nach der rechtlichen Beurteilung des Landgerichtes Frankfurt schon an einer Abweichung vom marktgerechten Preis. Das Landgericht folgte in einem Hinweisbeschluss der Rechtsansicht von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte nahezu vollumfänglich:  Der Mistradeantrag war rechtswidrig, da weder die Voraussetzungen der eigenen Mistraderegeln der Beklagten Société Générale vorliegen, noch die Voraussetzung für die Feststellung eines Kalkulationsirrtums nach den Anfechtungsregeln des BGB. Auch ist der Anspruch der Klägerin nicht durch eine vermeintlich unzulässige Rechtsausübung erschüttert worden.

Nachdem Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte diese Rechtsansicht bereits außergerichtlich und gerichtlich vertreten hatten und auch im Gerichtsverfahren das Gericht der Rechtsauffassung von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte folgte, stimmte die Société Générale einem Vergleich zu, der bei mehr als 90 % der eingeklagten Summe lag.

„Wir freuen uns mit unserer Mandantschaft, dass das Landgericht Frankfurt/Main der willkürlichen Stornierung von missliebigen Geschäften durch Großbanken im außerbörslichen Handel ein Ende gesetzt und mit deutlichen Worten unsere Rechtsauffassung bestätigt hat.“ erläutert Rechtsanwalt Bögelein in einer Stellungnahme.