Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte konnten für ein Dutzend Anleger in zwei Sammelverfahren vor dem OLG Nürnberg (Az. 2 U 2413/06) und dem LG Nürnberg (Az.9 O 7977/05) Schadensersatzansprüche von € 106.053,74 und € 133.762,00 gegen Top- Vermittler einer Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen. In den Verfahren berief sich der Vermittler ohne Erfolg jeweils auf seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einer mittlerweile insolventen Vermittlungsgesellschaft und wollte somit einer persönliche Haftung entgehen. In den vorgenannten Urteilen schoben die Gerichte dem Ansinnen des Vermittlers jedoch einen Riegel vor und setzten hohe Hürden für einen Haftungsverschiebung auf die insolvente Vermittlungs- GmbH. Die Beweislast für ein Auftreten für das Unternehmen liegt alleine beim Anlagevermittler. Die Übergabe von Gesprächsprotokollen und Finanz- und Subventionsanalysen auf dem Briefpapier der Vermittlungsgesellschaft mit entsprechenden Unterschriften der Anleger reichen für den Beweis des Auftretens im Namen der Gesellschaft nicht aus. Ebenso wenig kann die Vorlage von Provisionsabrechnungen das Auftreten für die Firma im Aussenverhältnis beweisen.

„Das OLG Nürnberg hat damit eine wichtige Entscheidung für den Anlegerschutz gesetzt und der vielfachen Praxis der Vorschaltung einer Kapitalvermittlungs GmbH zur Haftungsbegrenzung des Vermittlers eine Absage erteilt“, so Rechtsanwalt Bögelein, der die Anleger erfolgreich vertreten hatte.