Der Risikoausschluss für Spekulationsgeschäfte gem § 3 Abs. 2 f) ARB greift auch bei hochspekulativen Geschäften und Anlagebetrug nicht ein, soweit es sich nicht um Termingeschäfte handelt. Für das Eingreifen des Risikoausschlusses ist ausschließlich auf die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Anlagegeschäftes abzustellen.

Dem Ausschluss unterfallende Termingeschäfte liegen indes nur vor, wenn der Anleger durch den Erwerb der Kapitalanlage bindende Verpflichtungen für einen zukünftigen Zeitpunkt eingeht und  der Preis durch eine künftige, ungewisse Entwicklung des Marktes bestimmt wird, was bespielsweise bei Optionsscheinen oder anderen Derivaten der Fall ist.

Ein Ausschlussgrundtritt liegt jedoch nicht  bei sog. Kassageschäfte vor,vorliegen, die durch eine sofortige Erfüllung des Geschäftes gekennzeichnet sind. Daher kann sich die Rechtsschutzversicherung auch bei hochspekulativen außerbörslichen oder vorbörslichen Kapitalanlagen, wie im entschiedenen Fall, nicht auf den Ausschluss berufen und damit eine Deckungszusage ablehnen.

Den von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Versicherungsnehmern wurde daher in der Konsequenz vom LG Bamberg Deckungzusage erteilt und die Allianz Rechtsschutzversicherung (Az. 1 O 247/08; nicht rechtskräftig) zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt.

„Das Urteil beweist einmal mehr, dass die Ablehnung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherungen oftmals ohne konkrete Subsumtion der rechtlichen Grundlagen erfolgt. Eine detaillierte Prüfung der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung durch einen spezialsierten Rechtsanwalt ist daher dringend anzuraten“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein.

[UPDATE: Das Urteil ist durch Berufungsrücknahme der Rechtsschutzversicherung rechtskräftig geworden.]