Nach den Urteilsgründen erweckt das Exposé den Eindruck, dass 25 % des jeweils seitens der Anleger bereitgestellten Anlagekapitals in sichere Festgeldanlagen investiert werden. Tatsächlich werden die Festgelder jedoch zur Deckung von weiteren entstehenden Kosten verwendet. Die damit dargestellte Investitionsquote von 100 % ist damit ebenfalls fehlerhaft. Der Vermittler der Kapitalanlage wäre daher verpflichtet gewesen, die Unrichtigkeit des Exposés und die Widersprüchlichkeit zum Emissionsprospekt im Beratungsgespräch aufzuzeigen und den Anleger darauf hinzuweisen, was dieser aber nicht tat.
Das Landgericht München verurteilte daher die Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen, da der Vermittler nicht auf die Widersprüchlichkeit und Fehlerhaftigkeit des Exposés zum Emissionsprospekt hingewiesen hat.
„Das Landgericht München bestätigt die Haftung von Gründungsgesellschaftern für fehlerhafte Beratungsleistungen des Vertriebes. Somit setzt das Landgericht München die nochmals konkretisierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Gründungsgesellschaftern aus dem Jahr 2012 konsequent um“, zeigt sich Rechtsanwalt Bögelein erfreut in einer Stellungnahme.