Nachdem am gestrigen Tag in einem Parallelverfahren der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine ablehnende Entscheidung getroffen hat, hat dies die prozessuale Ausgangssituation der gemeinsamen Normenkontrollklage mit Eilantrag der Rechtsanwält*innen Jessica Hamed und Mario Bögelein nicht verbessert.

Gleichwohl haben die Rechtsanwält*innen mit Schriftsatz vom heutigen Tage auf die Erwiderung der Landesanwaltschaft im Rahmen einer Replik dezidiert Stellung genommen und um auch eine noch so kleine Chance auf einen positiven Verfahrensausgang zu wahren.

In dem Schriftsatz wurde dezidiert dargelegt, dass die Einschätzungen des Robert Koch-Institut zwar im Rahmen der „Corona- Rechtsprechung“ von quasi allen Gerichten als Grundlage für jeweils ablehnende Entscheidungen heran gezogen werden, das Robert-Koch-Institut selbst jedoch offensichtlich, wie die Welt am Sonntag vom 06.09.20 berichtete, nicht an transparenten Aufarbeitung der Fall und Sterbezahlen interessiert ist. Nach den Ausführungen in der Replik ist ein Einfluss der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie im Rahmen einer Übersterblichkeit nicht festzustellen. Dies unabhängig davon, ob wie in Schweden, auf einen harten Lockdown weitgehend verzichtet wurde oder wie in Spanien und Großbritannien intensive staatliche Maßnahmen inklusive Maskenpflicht durchgeführt wurden.

Das Infektionsschutzgesetz kann nach der Replik nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung herangezogen werden, soweit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II GG beeinträchtigt wird, was nach Ansicht der Rechtsanwält*innen mit Verweis auf die Einschätzung von Medizinern und Gesundheitspolitikern der Fall ist.

Auch die Einschätzung verschiedener Gesundheitspolitiker bestätigt psychische und physische Beeinträchtigung der betroffenen Schüler*innen durch die Maskenpflicht.
Insbesondere die dauerhafte Pflicht zum Tragen einer Maske ohne die Möglichkeit einer Maskenpause, benachteiligt die betroffenen Schüler in unangemessener Weise, obwohl diese einen besonderen Schutz genießen sollten. Sowohl die Regelungen für die Bundestagsverwaltung als auch im Arbeitszeitgesetz sehen regelmäßige Pausen vor, die Verordnung hingegen nicht.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren der Rechtsanwält*innen von seiner am gestrigen Tag getroffenen Entscheidung abweicht.

Hier geht es zum Download des Schriftsatzes (Replik):
Replik(anonymisiert)